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HUNDKATZMAUS – Sorgerecht für Bello, Schnurrli und Schnüfi

Zwar gelten Haustiere seit über 10 Jahren juristisch nicht mehr als «Sache», doch als Streitobjekt müssen sie im Trennungsfalle oft immer noch herhalten.

Bei einer Ehescheidung oder Trennung ist schon die Verteilung der Sachgüter und des Immobilienbesitzes häufiger Anlass zu Auseinandersetzungen. Wenn emotionale Beziehungen ins Spiel kommen, wird es in der Regel noch komplizierter, Sorgerechtsfragen lassen sich oft nur mit richterlicher Hilfe lösen. Und weil das nicht schon schwierig genug ist, geben häufig auch Haustiere Anlass zu Streit. Denn wer kümmert sich künftig um das bisher gemeinsam gehaltene Haustier? Dies regelt sich nicht nach Scheidungsrecht, sondern nach dem im Sachenrecht eingefügten Artikel zur Aufhebung von Miteigentum an Haustieren.

Geschenkt ist geschenkt, darum ist der Fall klar, wenn das Tier einem Partner geschenkt oder von diesem in die Ehe eingebracht wurde. Dann gehört es ihm allein. Zumeist wachsen in Beziehungen aber nicht nur die Zugewinn-Besitztümer; auch die tierischen Mitbewohner werden oft gemeinsam angeschafft. Da reicht es dann nicht, wenn im Kaufvertrag lediglich der Name eines Partners vermerkt ist. Um Alleineigentum zu begründen, muss das Tier zusätzlich als so genanntes «Eigengut» ausschliesslich der einen Person «zum persönlichen Gebrauch» gedient haben. Das ist im Zusammenhang mit Lebewesen eine etwas skurrile, aber juristisch wohl schlüssige Formulierung. So werden bei Haustieren bestimmte lebensnahe Prüfkriterien angelegt, um Klarheit zu erlangen. Z.B. lässt bereits eine gemeinschaftliche Unterbringung und Pflege durch beide Ehepartner Miteigentum am Tier vermuten. Schläft die Katze also im Ehebett, wird das mit dem «persönlichen Gebrauch» schwierig. Dann wird das Haustier der Partei zugeteilt, die in «zeitlicher, organisatorischer und finanzieller Hinsicht» eine bessere Unterbringung und Versorgung gewährt (Art. 651a Abs. 1 ZGB).

Der Richter muss also beurteilen, wer besser die korrekte Haltung und Pflege des Tieres sicherstellen kann. Die Partei, die das Tier erhält, kann er zu einer angemessenen Entschädigung an die Gegenpartei verpflichten. Es können im Rahmen der Scheidungskonvention auch ein Besuchsrecht sowie Unterhaltszahlungen für Futter, Tierarzt oder Erziehungskurse vereinbart werden.

Gemeinsame Kinder geben der Zuteilungsfrage eine andere Wendung: Hier wird das Haustier eher dem Partner zugesprochen, der das Sorgerecht für das Kind bekommt, selbst wenn der andere für die Tierhaltung geeigneter wäre. Dabei wird eine besonders enge emotionale Bindung der Kinder zum Tier unterstellt, und natürlich steht das Wohl des Kindes über dem Wohl des Tieres.

Für die Beurteilung, wer in «tierschützerischer Hinsicht» den Tieren die bessere Unterbringung gewährt, kommen viele Aspekte in Betracht. Wenn sich etwa der eine Partner bis anhin vorwiegend um Haushalt und Hund gekümmert hat, während der andere voll berufstätig war, hat Ersterer gute Karten. Bleibt er zudem im gewohnten Lebensraum des Tieres, sollte ihm dieses wohl zugesprochen werden.

Im Falle gemeinsamer Kinder ist das Bestreben, diese nicht zum Spielball der widerstrebenden Gefühle und Interessen werden zu lassen, oft gross. Bei gemeinsamen Haustieren sollte das ebenso sein. Es ist daher ratsam, bereits bei der Anschaffung des Tieres schriftlich festzulegen, wer dies im Trennungsfall übernimmt. Das kann auch bereits Bestandteil eines in «guten Zeiten» abgeschlossenen Ehevertrags sein, zu dem kompetente Trennungs- und Scheidungsberatungen wie trennpunkt ohnehin raten.

trennpunkt berät Sie bei der Erstellung eines individuell auf Ihre Bedürfnisse und Ihre Partnerschaft zugeschnittenen Ehe- oder Konkubinatsvertrags. Wenn Ihre Beziehung gescheitert ist, helfen wir Ihnen, eine für beide Seiten faire Trennung umzusetzen.

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