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Ein gleichstellungspolitisches Signal bringt frischen Wind

Die sogenannte 10/16-Regel des Bundesgerichts sah bisher vor, dass der betreuende Elternteil erst ab dem zehnten Geburtstag des Kindes wieder Teilzeit und ab dem 16. Altersjahr Vollzeit arbeiten muss. Ein Urteil des Bundesgerichts mutet dem hauptbetreuenden Elternteil - also traditionellerweise den Müttern – nun eine 50%-Erwerbsarbeit zu, sobald das Kind zur Schule geht.

Der rechtlich geschützte Erwerbsunterbruch nach der Familiengründung dauert nach diesem Urteil maximal noch 5 bis 6 Jahre, und damit ist der dauerhafte Rückzug aus dem Erwerbsleben auch für Frauen/Mütter keine Option mehr. Sie müssen vielmehr ebenso wie die Väter daran interessiert sein, im Arbeitsmarkt vermittelbar zu bleiben. Damit ist auch klar: Beide Elternteile müssen sich in der Kinderbetreuung engagieren. Das Urteil setzt zweifelsohne ein gleichstellungspolitisches Signal, denn das immer noch traditionelle Ernährermodell fällt weg.

Das Urteil ist folgerichtig, konsequent und modern: Es bestehen heute viele gute Kinderbetreuungsangebote, und die hohen Altersgrenzen wirkten sich besonders nachteilig aus auf die Chancen des betreuenden Elternteils zur Wiedereingliederung in die Arbeitswelt aus. Die bisherige Regelung führte sehr häufig zu einer einseitigen Abhängigkeit vom Hauptverdiener, die sich im Trennungsfall rächte und in langwierigen und meist strittigen Trennungsverhandlungen niederschlug.

Der Tagesanzeiger kommentiert: „Nun ist zu hoffen, dass dieser Entscheid eine Dynamik auslösen und die gesellschaftlichen Strukturen in der Schweiz verändern kann. Im besten Fall trägt er zu einer höheren Erwerbsquote der Frauen, insbesondere der Mütter bei – und im Idealfall letztlich zu mehr Lohn- und Chancengleichheit in der beruflichen Karriere.“ Das bleibt im Sinne aller Mütter und Väter zu wünschen!

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